Wohnen und Arbeiten
Die Stadt Kehl verfolgt das Konzept, die Flüchtlinge dezentral unterzubringen, das heißt, in Wohnungen, die über das komplette Stadtgebiet verteilt sind und die Ortsteile miteinschließen. Dadurch haben es die Flüchtlinge leichter, sich zu integrieren, weil sie in der Regel auf hilfsbereite Nachbarn stoßen. Informationen dazu, wie Flüchtlinge in Kehl untergebracht sind und unter welchen Umständen sie arbeiten dürfen, gibt es hier:
Wohnen - wie sind Flüchtlinge untergebracht?
Landeserstaufnahmeeinrichtung
Bevor Flüchtlinge nach Kehl kommen, werden sie nach ihrer Ankunft in Baden-Württemberg in einer Landeserstaufnahmeinrichtung (LEA) untergebracht. Dort werden sie registriert und medizinisch untersucht. In der Regel stellt ein Asylbewerber in der LEA einen Antrag auf Asyl. Zuständig für die LEA sind die Regierungspräsidien.
Anschlussunterbringung in Kehl
Die Stadt Kehl versucht, alle Flüchtlinge, die das Recht haben, die beengte Erstunterbringung zu verlassen, möglichst rasch in privaten Wohnungen unterzubringen. Bei der Stadt haben sich in den vergangenen Wochen immer wieder Vermieter gemeldet, die bereit sind, Wohnungen an Flüchtlingsfamilien zu vermieten. In dieser Anschlussunterbringung stehen den Familien bis zu 45 Quadratmeter Fläche für die erste Person und jeweils 15 Quadratmeter für jede weitere Person zu. Vermieter haben die Möglichkeit, die Flüchtlingsfamilie, die in ihre Wohnung einziehen soll, vorher kennenzulernen.
Auch für diese Wohnungen bezahlt zunächst der Landkreis die Miete – allerdings muss der Mietpreis angemessen sein und darf eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Flüchtlingsfamilien, die in die Anschlussunterbringung gehen können, machen in der Erstunterbringung wieder Plätze frei – die vom Kreis auch rasch wieder belegt werden.
Arbeit - wann dürfen Flüchtlinge arbeiten?
Anerkannte Asylsuchende dürfen jede Beschäftigung aufnehmen
Dazu zählen Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Arbeitgeber müssen in diesem Fall nichts gesondert beachten.
Wer Arbeit sucht, kann sich an die Kommunale Arbeitsförderung wenden
Flüchtlinge, die in einer Erstunterkunft in Kehl leben, dürfen sofort nach ihrer Ankunft:
- unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten übernehmen;
- Arbeitsgelegenheiten nach §5 des Asylbewerberleistungsgesetzes annehmen: Dazu zählen Arbeitsgelegenheiten bei staatlichen, bei kommunalen und bei gemeinnützigen Trägern, sofern die zu leistende Arbeit sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde. Die Tätigkeit muss durch den Ausländer beim Landratsamt angezeigt werden.
Nach einem Aufenthalt von mindestens drei Monaten haben Flüchtlinge folgende Möglichkeiten:
- Sie können Praktika nach §22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1-4 des Mindestlohngesetzes machen oder ein Freiwilliges Soziales Jahr absolvieren.
- Sie können jede staatlich anerkannte oder vergleichbar geregelte Berufsausbildung beginnen. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit ist dafür nicht nötig.
- Sie können mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung ausüben; Voraussetzung für die Arbeitserlaubnis ist, dass keine gleichwertige Bewerbung von deutschen oder anderen vorrangig zu behandelnden Arbeitnehmern vorliegt. Die Vorrangprüfung entfällt für Hochschulabsolventen in Engpassberufen, die die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllen, ebenso wie für Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf haben oder an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen. Der Antrag wird bei der Ausländerbehörde der Stadt Kehl gestellt. Um den Antrag stellen zu können, muss der Flüchtling bereits eine konkrete Stelle gefunden haben:
Nach einem Aufenthalt von mehr als 15 Monaten beurteilt die Bundesagentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung.
Asylbewerber, die sich bereits seit vier Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltserlaubnis, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland aufhalten, benötigen keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit mehr, haben uneingeschränkten Zugang zu jeder Art von Beschäftigung (Ausnahme: selbstständige Tätigkeit).