Volksbegehren „Landtag verkleinern“ im Rathaus unterzeichnen

Volksbegehren „Landtag verkleinern“ im Rathaus unterzeichnen

Das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ ist vom Landesinnenministerium zugelassen worden und kann auf zweierlei Arten unterstützt werden: bei der freien Unterschriftensammlung und der amtlichen Sammlung. In der sogenannten freien Sammlung haben Unterstützungswillige bis zum 11. Februar 2025 Gelegenheit, ein entsprechendes Eintragungsblatt zu unterzeichnen. Ausgegeben wird das Dokument von Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten. Bei der amtlichen Sammlung können sich Unterstützungswillige im Rathaus (Wahlamt, Zimmer 205 und 206) bis zum 10. Dezember in eine Eintragungsliste aufnehmen lassen. Das Wahlamt ist montags bis freitags in der Zeit von 8 Uhr bis 12 Uhr sowie dienstags und donnerstags zusätzlich von 14 bis 16 Uhr zu erreichen.

Das Volksbegehren unterstützen können deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger im Sinne des Grundgesetzes (Artikel 116 Absatz 1), die am Tag der Eintragung mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihren Hauptwohnsitz haben und nicht vom Wahlrecht für eine Landtagswahl ausgeschlossen sind. Die Eintragungsliste muss persönlich und handschriftlich unterzeichnet werden. Ausnahmen gelten beispielsweise für Berechtigte mit körperlichen Einschränkungen. Sie können dem Wahlamt auch mündlich mitteilen, dass sie das Volksbegehren unterstützen. Gleiches gilt für Berechtigte, die des Schreibens unkundig sind. Eine Unterschrift kann lediglich einmal geleistet werden. Mehrfache Eintragungen desselben Berechtigten zählen als eine Eintragung.

Wer kann das Volksbegehren nicht mit einer Unterschrift unterstützen?
  • Deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger mit Hauptwohnsitz in einem anderen Bundesland;
  • Deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger, die im Ausland leben;
  • Staatsangehörige von Drittstaaten;
  • EU-Staatsangehörige (Unionsbürger), auch wenn sie in Baden-Württemberg leben.