Sozialpass
Mit dem Kehler Sozialpass erhalten einkommensschwache Familien Ermäßigungen in den Bereichen Freizeit und Kultur. Er gilt für den Passinhaber sowie für folgende Familienangehörige: den im Haushalt lebenden Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartner sowie alle im Haushalt lebenden Kinder unter 18 Jahren. Der Kehler Sozialpass gilt ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum und ist nur gültig in Verbindung mit dem Personalausweis - das bedeutet, er ist nicht übertragbar. Bei einem Wegzug aus Kehl oder Wegfall der Voraussetzungen ist er beim Bürgerservice oder den Ortsverwaltungen abzugeben. Bei missbräuchlicher Verwendung wird er eingezogen, eine künftige Berechtigung ist dann ausgeschlossen. Ausgestellt wird er auf Antrag im Bürgerservice im Rathaus I sowie bei allen Ortsverwaltungen.
Antrag auf den Kehler Sozialpass
Den Sozialpass können Einwohner beantragen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten mit ihrem Hauptwohnsitz in Kehl gemeldet sind und einen der folgenden Bescheide vorlegen können:
- Wohngeldbescheid
- Bescheid über Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB II (Arbeitslosengeld II)
- Bescheid über Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII)
- Jugendhilfebescheid
- Bescheid über Berufsausbildungsbeihilfe
- Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Ab der Vollendung des 18. Lebensjahres ist eine Aufnahme in den Sozialpass als Familienangehöriger bis maximal 25 Jahren möglich, wenn eine Bescheinigung einer allgemein bildenden Schule, einer berufsvorbereitenden Schule oder einer Hochschule vorgelegt wird.