Wildwuchs

Pflanzen müssen bis an die Grundstücksgrenze zurückgeschnitten werden

Hecken, die weit in den Gehweg hineinragen, können Menschen mit Rollstuhl oder Kinderwagen behindern. Deshalb muss darauf geachtet werden, dass das Grün nicht über das eigene Grundstück hinauswächst.

Ausgiebiger Sonnenschein und Regen im Frühjahr und Sommer haben das Grün in den Gärten kräftig wachsen lassen. Ragen die Pflanzen jedoch in öffentliche Verkehrsflächen, ist das nicht nur störend, sondern gefährdet auch den Straßenverkehr. Um die Sicherheit nicht zu beeinträchtigen, sind Gartenbesitzerinnen und -besitzer dazu angehalten, Hecken, Sträucher und ähnliche Anpflanzungen bis mindestens an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden.

Lässt man dem Wildwuchs seinen Lauf, kann es zu verschiedenen Beeinträchtigungen kommen. Gefährlich wird es, wenn Verkehrsschilder verdeckt werden, Einmündungen beispielsweise durch wucherndes Gebüsch nicht mehr einsehbar sind oder Gehwege zu schmal werden, um sie zu nutzen. Gerade mit Kinderwagen oder Rollstuhl kann letzteres zum Problem werden. Darum weist der städtische Tiefbaubereich Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer darauf hin, dass sie den Bewuchs auf ihrem Gelände kontrollieren und gegebenenfalls zurückschneiden müssen. Dabei sollte beachtet werden, dass eine lichte Höhe von 2,50 Metern über Gehwegen und 4,50 Metern über der Fahrbahn eingehalten werden muss. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind Rückschnitte auch an Bäumen das ganze Jahr über zulässig. Auf Tiere sollte dennoch Rücksicht genommen werden.