Legehennenbetrieb registrieren
Nach § 1 Abs. 2 des Legehennenbetriebsregistergesetzes müssen alle Betriebe, die mindestens 350 Legehennen halten, sowie Betriebe, die Eier kennzeichnungspflichtig vermarkten, unter Vergabe einer Kennnummer registriert werden. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind Betriebe, die Legehennen ausschließlich zur Erzeugung von Bruteiern halten, oder Betriebe mit weniger als 350 Legehennen, die Eier ausschließlich ab Hof oder an der Tür unmittelbar an den Endverbraucher vermarkten. Nicht registrierungspflichtige Betriebe können sich auf Antrag freiwillig registrieren lassen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Haltung von Legehennen.
Verfahrensablauf
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie die Haltung von Leghennen registrieren lassen. Sie müssen dafür den "Mantelbogen Betrieb" ausfüllen. Ausführliche Informationen finden Sie im hinterlegten Merkblatt "Legehennenbetrieb - Merkblatt zum Antrag".
Erforderliche Unterlagen
- Legehennenbetrieb - Antrag auf Registrierung "Mantelbogen Betrieb"
- Legehennenbetrieb - Anlage zum Antrag auf Registrierung „Anlage Stall“