Lagerung und Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Prüfung und Beratung
Die Definition für wassergefährdende Stoffe leitet sich ab aus § 19 g Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Darunter fallen feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers (Oberflächen- und Grundwasser) nachteilig zu verändern.
Je nach Gefährlichkeit werden die Stoffe in drei Wassergefährdungsklassen eingeteilt. So fallen beispielsweise Altöle, Benzol oder Teer in die höchste Kategorie und zählen zu den stark wassergefährdenden Stoffen.
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Voraussetzungen
Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (hierzu zählen z.B. das Herstellen, die Lagerung und die Verwendung solcher Stoffe) müssen Vorkehrungen getroffen werden, um Gewässer vor einer Verunreinigung zu schützen.
Für den Betreiber einer solchen Anlage bedeutet dies, dass er besondere Pflichten erfüllen muss, um die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen. So müssen die Anlagen besonderen technischen Anforderungen entsprechen. Größere Anlagen müssen zudem in regelmäßigen Abständen von einem Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hin kontrolliert werden. Aufgestellt und instandgesetzt werden dürfen solche Anlage in der Regel nur von speziellen Fachbetrieben.
Neben den Anlagen gewerblicher und industrieller Betriebe zählen auch private Tanks zur Lagerung von Heizöl zu den Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Betreiber einer Heizölverbraucheranlage sind verpflichtet, die Anlage in Abhängigkeit von der Art der Lagerung (unterirdisch oder oberirdisch) und dem Fassungsvermögen des Heizöltanks durch sachverständige Personen nach § 22 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) prüfen zu lassen. Einzelheiten hierzu sind den Nebenbestimmungen zum Bau und Betrieb von Heizölverbraucheranlagen zu entnehmen.
Verfahrensablauf
Die Aufgabe des Amtes für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht besteht in erster Linie darin, die Einhaltung dieser Anforderungen zu überwachen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Beratung des Anlagenbetreibers.
Erforderliche Unterlagen
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