Erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Tieren (§ 11)
Allgemeine Informationen
Nach dem Tierschutzgesetz sind bestimmte Tätigkeiten erlaubnispflichtig:
- Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
- Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
- Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung in das Inland verbringen oder einführen oder die Abgabe solcher Tiere, die in das Inland verbracht oder eingeführt werden sollen oder worden sind, gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung vermitteln,
- für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
- Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen,
- gewerbsmäßig Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
- gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln,
- gewerbsmäßig einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
- gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
- gewerbsmäßig Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
- gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Für alle Betriebe, die sich im Zuständigkeitsbereich des Ortenaukreises aufhalten, ist das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung zuständig.
Bei Unternehmen, die die Tätigkeit an wechselnden Orten ausüben, ist für die Erteilung der Erlaubnis die Behörde des Ortes zuständig, an dem das Unternehmen üblicherweise seinen Sitz hat.
Wird die Tätigkeit gleichzeitig an verschiedenen Niederlassungen ausgeübt, ist für jeden Ort der Niederlassung eine gesonderte Erlaubnis der für den Ort der Niederlassung zuständigen Behörde erforderlich.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat,
- die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
- die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Verfahrensablauf
- Nach Eingang eines Antrags prüft das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung die Vollständigkeit und Plausibilität und fordert bei Bedarf weitere Unterlagen an.
- Sind die Unterlagen vollständig, wird das Gemeinsame Büro der anerkannten Tierschutzorganisationen mit folgenden Mindestangaben über das Erlaubnisverfahren informiert:
Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeit, die betroffene Tierart, die Zahl der betroffenen Tiere sowie die Qualifikation der für die Tätigkeit verantwortlichen Person.
Die anerkannten Tierschutzorganisationen haben dann vier Wochen Zeit sich zum Erlaubnisverfahren zu äußern. Die anerkannten Tierschutzorganisationen können Gutachten und Stellungnahmen anfordern und auf Antrag auch Akteneinsicht nehmen. - Sofern die verantwortliche Person keine einschlägige Berufsausbildung nachweisen kann, schlägt das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Alternativen zum Nachweis der Sachkunde vor (z.B. Fachgespräch mit einem Amtstierarzt ggf. mit Hinzuziehung eines Sachverständigen). Werden bei einem Fachgespräch keine ausreichenden Kenntnisse nachgewiesen, besteht nach frühestens sechs Wochen die Möglichkeit einer Nachprüfung.
- Ein Amtstierarzt nimmt nach Terminvereinbarung die Haltungseinrichtungen bzw. die Einrichtungen und Ausstattungen, die der Tätigkeit dienen, in Augenschein. Falls die Anforderungen des Tierschutzgesetzes nicht in vollem Umfang erfüllt sind, werden diese Mängel benannt. Sobald der Antragsteller mitteilt, dass die Mängel behoben sind, findet erforderlichenfalls ein weiterer Abnahmetermin statt.
- Die Entscheidung über die Erlaubnis wird schriftlich und gebührenpflichtig erteilt.
Fristen
Bitte stellen Sie Ihren Antrag frühzeitig. Mit der Ausübung der Tätigkeit darf erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden.
Erforderliche Unterlagen
polizeiliches Führungszeugnis
Nachweise über eine theoretische und praktische Sachkunde
Skizze/Übersicht der für die Tätigkeit genutzten Räume und Einrichtungen
Kosten
Die Gebühr für die Antragsbearbeitung setzt sich wie folgt zusammen:
- Zeitaufwand für die Bearbeitung des Antrags
- zuzüglich Zeitaufwand für die Vor-Ort-Kontrolle (sofern erforderlich)
- zuzüglich Zeitaufwand/Kosten für die Überprüfung der Sachkunde (sofern erforderlich)
Die Höhe der Verwaltungsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen in der jeweils geltenden Fassung.
Bearbeitungsdauer
Aufgrund der Komplexität und Einbindung anderer Behörden kann die Prüfung mehrere Wochen/Monate in Anspruch nehmen. Die Behörde entscheidet i.d.R. innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Antrags. Die Frist kann in begründeten Fällen um bis zu zwei Monate verlängert werden.
Hinweise
Das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung prüft im Allgemeinen nicht das Vorliegen baurechtlicher, immissionsschutzrechtlicher, gewerberechtlicher oder artenschutzrechtlicher Voraussetzungen. Wir empfehlen daher vor Antragstellung auch die Voraussetzungen anderer Rechtsgebiete bei den zuständigen Ämtern zu erfragen.
Vertiefende Informationen
Gewerbsmäßigkeit im Sinne des Tierschutzgesetzes liegt insbesondere vor, wenn die genannten Tätigkeiten selbstständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt werden.
Voraussetzungen für ein gewerbsmäßiges Züchten sind in der Regel erfüllt, wenn eine Haltungseinheit folgenden Umfang oder folgende Absatzmengen erreicht:
- Hunde: 3 oder mehr fortpflanzungsfähige Hündinnen oder 3 oder mehr Würfe pro Jahr
- Katzen: 5 oder mehr fortpflanzungsfähige Katzen oder 5 oder mehr Würfe pro Jahr
Die Voraussetzungen für das gewerbsmäßige Unterhalten eines Reit- oder Fahrbetriebes sind in der Regel erfüllt, wenn mehr als ein Tier regelmäßig gegen Entgelt für Reit- oder Fahrzwecke bereitgestellt wird. Dies trifft auch auf Reitvereine zu, die nicht nur für ihre Mitglieder, sondern darüber hinaus regelmäßig für Dritte Pferde gegen Entgelt bereithalten. Auch das Anbieten von Ponyreiten, Ausritten, Wanderritten, Kutschfahrten, Planwagenfahrten und auch das therapeutische Reiten bedürfen einer Erlaubnis.
Unter den Begriff des Zurschaustellens fällt auch das Mitführen von Tieren zum Zweck des Spendensammelns.
Rechtsgrundlage
§ 11 Tierschutzgesetz
Freigabevermerk
09.11.2020 Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung