Bienenhaltung registrieren
Das Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, weist darauf hin, dass Bienenhalter ihre Bienenhaltung registrieren lassen müssen.
Dies geschieht mittels Tierhalterantrag.
Sofern ein Bienenhalter auf Grund einer anderen registrierpflichtigen Nutztierart bereits eine HIT- Registriernummer hat, kann diese um den Betriebstyp „Bienen“ erweitert werden („Änderungsantrag“ ankreuzen).
Die Registrierpflicht gilt ausschließlich für den Hauptwinterstandort und nicht für saisonale Wanderstandorte.
Bisher wurden die Bienenhaltungen unter der Wohnortadresse des Imkers registriert.
Sofern diese Adresse identisch mit dem Hauptwinterstandort ist, muss nichts Weiteres veranlasst werden.
Eine Änderung („Änderungsantrag“ ankreuzen) ist nur dann notwendig, wenn die Bienen für die Überwinterung an einem anderen Ort stehen.
Gibt es mehrere Hauptwinterstandorte auf verschiedenen Gemeinden, so sind diese zusätzlich unter Vergabe einer weiteren Nummer anzuzeigen.
Vorgaben zur Bienenwanderung bzw. zum Zukauf von Bienen entnehmen Sie den vertiefenden Informationen.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Haltung von Bienen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Bienenhaltung mittels Tierhalterantrag registrieren lassen. Besteht auf Grund einer anderen registrierpflichtigen Nutztierart bereits eine HIT-Registriernummer, kann diese um den Betriebstyp "Bienen" erweitert werden ("Änderungsantrag" ankreuzen).
Fristen
Mit Beginn der Tierhaltung
Erforderliche Unterlagen
Tierhalterantrag
Kosten
Die Registrierung der Bienenhaltung ist kostenfrei.
Hinweise
Keine
Vertiefende Informationen
Vorgaben zu Bienenwanderungen
Bienenbesitzer, die ihre Bienenvölker vorübergehend an einen anderen Ort verbringen (sogenanntes „Wandern“) oder Bienen zukaufen, sind gesetzlich dazu verpflichtet, unverzüglich nach dem Eintreffen am neuen Standort dem hierfür zuständigen Bienensachverständigen eine Gesundheitsbescheinigung gemäß § 5 Bienenseuchenverordnung für die Bienenvölker vorzulegen.
Grundstückbesitzer oder deren Beauftragte, die auswärtigen Imkern Standorte zur Verfügung stellen, werden gebeten, die Bienenhalter auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
Diese Bescheinigung kann von dem für den Herkunftsort zuständigen Bienensachverständigen ausgestellt werden. Die Bescheinigung ist im Ausstellungsjahr bis zu 9 Monate lang gültig und muss vor dem 1. September ausgestellt worden sein. Dies gilt auch für Wanderungen innerhalb des Landkreises.
Das Landratsamt weist darauf hin, dass derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift über die Vorlage der Bescheinigung zuwiderhandelt, eine Ordnungswidrigkeit nach der Bienenseuchenverordnung begeht.
Im Ortenaukreis sind insgesamt 130 amtlich beauftragte Bienensachverständige tätig. Ihnen wurde jeweils für bestimmte Gemeinden oder Teile davon die Aufgabe der Bekämpfung von Bienenseuchen vom Landratsamt Ortenaukreis übertragen. Hierzu zählen unter anderem die Kontrolle der von den Imkern mitzuführenden Gesundheitsbescheinigungen sowie die Kontrolle des Gesundheitszustandes der Bienenvölker.
Auskunft über die Bienensachverständigen, welche für die einzelnen Gemeinden oder Teile davon jeweils zuständig sind, erteilt das für Sie in Ihrem Landkreis zuständige Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung.
Freigabevermerk
31.10.2022 Landratsamt Ortenaukreis